Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäfte zwischen der BEGO Implant Systems GmbH & Co. KG und unseren Kunden (Käufern).
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt.
- Die Nichtigkeit einzelner nachstehender Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen
Vorschriften.
- Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands in Bremen
einverstanden. Darüber hinaus haben wir das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht oder an
jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalen Rechtzuständig sein kann, klageweise
gegen diesen vorzugehen.
- Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf sind
ausgeschlossen.
Verkauf
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl
innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
§ 3 Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Versandspesen und Verpackung. Die
Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung
geltenden gesetzlichen Vorschriften. Preisänderungen – auch ohne vorherige Ankündigung – behalten wir uns
vor.
§ 4 Zahlung
- Rechnungen für Lieferungen von Edelmetallen und -artikeln sowie für Dienstleistungen sind rein netto
zahlbar. Für die Bezahlung aller übrigen Waren gelten die im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen.
Einzug per Nachnahme bleibt vorbehalten. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und
lediglich unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit entgegengenommen. Diskontspesen werden vom
Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur
erfüllungshalber. Das Gleiche gilt für Schecks bis zu deren Einlösung.
- Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
- Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen.
§ 5 Lieferzeit
- Lieferfristen werden von Fall zu Fall vereinbart. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zur
Verfügung zu stellenden und für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben und Informationen voraus. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Erfüllung dieser
Voraussetzungen.
- Erweist sich die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist infolge von uns nicht zu vertretender Umstände
in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten, wie z.B. Feuer-, Wasser- und Sturmschäden, Streiks,
Aussperrung, sonstiger unvorhergesehener Ausfall an Arbeitskräften, Energie- oder Fertigungsmaterial,
Verkehrsstörungen usw. als nicht möglich, so greift eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit,
längstens jedoch bis zu 4 Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Dauert die Behinderung
als dann noch an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht keiner
der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei ein weitergehender Anspruch zu.
§ 6 Versand
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt der Versand in der uns am günstigsten
erscheinenden Weise. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers und werden von uns in seinem Interesse
versichert, es sei denn, dass er uns rechtzeitig andere Weisungen erteilt. Versandbedingungen gemäß
Incoterms® 2010.
§ 7 Mängelrügen
- Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind uns innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen; bei nicht erkennbaren Mängeln hat die Rüge
dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens jedoch bis Ablauf eines Jahres ab Empfang zu
erfolgen.
- Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln gilt die Lieferung als genehmigt.
§ 8 Gewährleistung (Mängel des Kaufgegenstandes)
- Bei begründeten Mängeln leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch fachgerechte
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder schnellstmögliche Ersatzlieferung. Bei unerheblicher
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bestehen keine Ansprüche. Uns steht das Recht zu, die
Nacherfüllung auch durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der
Käufer berechtigt, gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu
mindern. Entscheiden wir uns für die Beseitigung des Mangels, so gilt die Nachbesserung erst nach dem
zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels
etwas anderes ergibt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Produkts. Diese
Frist gilt nicht bei arglistigem Verhalten oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit. Soweit von uns gelieferte Materialien aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit ein
Verfallsdatum aufweisen, welches vor Ablauf von einem Jahr ab Auslieferung endet, erlöschen sämtliche
Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit dieser Materialien mit Ablauf des Verfalltages, es sei denn, die
Materialien wurden bis zum Ablauf des Verfalldatums verarbeitet. Auf Schadensersatz haften wir nur unter
den in § 9 genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten Umfang.
- Mängel aufgrund fehlerhaft vom Käufer angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu unseren
Lasten. Uns überlassene Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher vor Verarbeitung nach
Rücksprache und Abstimmung mit dem Käufer zurückgesandt werden. Für die Aufbewahrung der vom Käufer
angelieferten Materialien oder Zubehörteile haften wir mit der Sorgfalt, die wir in eigenen
Angelegenheiten aufwenden.
- Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen, ganz gleich, ob sie mündlich, schriftlich oder im Wege
praktischer Anleitungen erteilt werden, beruhen auf unseren eigenen Erfahrungen und Versuchen und können
daher nur als Richtwerte, nicht aber als Garantien oder Zusicherungen gesehen werden.
- Unsere Produkte unterliegen einer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Wir behalten uns deshalb
Änderungen der Konstruktion, Zusammensetzung und Eigenschaften vor.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- Die nachstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten – soweit nicht etwas anderes ausgeführt wird –
sowohl für die Haftung für Pflichtverletzungen in Form von Mängeln als auch für die Haftung für sonstige
Pflichtverletzungen, die Haftung aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Gründen.
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ebenfalls nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder
aus anderen Gründen zwingend haften. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des
Käufers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden
Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels eines gelieferten
Produktes verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Produktes. Die vorgenannte
Frist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine
Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
§ 10 Rücksendungen
Rücksendungen von uns gelieferter mangelfreier Ware dürfen nur mit unserer vorherigen
Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, für die dadurch erforderliche Bearbeitung einen entsprechenden
Abschlag vom zu erstattenden Warenwert vorzunehmen.
§ 11 Verpackung
Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die Transport- und Umverpackung
zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen, sofern mit
dem Käufer keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
bzw. bis zur Einlösung etwa hergegebener Schecks und/oder Wechsel sowie bis zur Begleichung aller
sonstigen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und unseren Konzernunternehmen und dem Käufer und
seinen Konzernunternehmen entstandenen und künftig entstehenden Forderungen einschließlich Zinsen und
Kosten vor.
- Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
- Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware im Sinne der §§ 947 - 950 BGB gilt als in unserem
Auftrage vorgenommen, jedoch ohne Kosten für uns mit der Folge, dass wir Eigentümer der auf diese Weise
hergestellten Halb- und Fertigfabrikate werden. Soweit eine Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware
erfolgt, werden wir im Verhältnis zu den von uns gelieferten Waren anteilig Miteigentümer. Der Käufer
verwahrt die aus der von uns gelieferten Ware ganz oder teilweise hergestellten Halb- und
Fertigfabrikate für uns. Die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende neue Sache gilt in dem
angegebenen Umfange als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Käufer darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf sie mithin nicht verpfänden, zur
Sicherheit übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte (z.B. infolge der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens) hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der
Zahlungseinstellung des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Uns
entstehende Kosten durch Interventionen gegen Zugriffe Dritter gehen zu Lasten des Käufers.
- Im Falle des Verkaufes der Vorbehaltsware tritt an deren Stelle der Erlös. Ferner tritt der Käufer die
anlässlich eines Verkaufes der Vorbehaltsware entstehende Kaufpreisforderung an uns ab, und zwar bei
einer Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware im Verhältnis zu unserem in der verkauften Ware
enthaltenen Warenanteil. Auf unser Verlangen sind uns die Namen der Kaufpreisschuldner bekannt zu geben
und die gemäß dieser Bestimmung zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen sowie die
Zessionen an die betreffenden Schuldner anzuzeigen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu
halten und dieses uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen
Versicherungsansprüche gegen uns ab.
- Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Schuld des Käufers an uns buchmäßig um mehr als
20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten
Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
- Ist bei Lieferungen an ausländische Käufer die Wirksamkeit des oben vorgesehenen Eigentumsvorbehaltes
von der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen (z.B. Registrierung o.ä.) abhängig, so hat der Käufer diese
Maßnahme auf seine Kosten zu veranlassen. Wird im Lande des Käufers der Eigentumsvorbehalt in keinem
Falle anerkannt, so ist der Käufer verpflichtet, uns ein entsprechendes Sicherungsrecht an der
gelieferten Ware zu verschaffen.
§ 13 Exportklausel
Mit Ausnahme des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft
bedürfen Exportgeschäfte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Stand: Bremen im August 2011